In Anlehnung an die Fälle„Centros“ EuGH v. 9.3.1999 C 212/07„Überseering-BV“ EuGH v. 5.11.2002 C-208/00 (Ltg 2 Deutsche)erklärt der EuGH durch Entscheidung vom 30.9.03 die Eintragung-Ablehnung regionaler Handelsregister auch für den Fall für rechtswidrig, daß die Firmen zwecks Ausnutzung der Kapitalaufbringungsschriften ein Unternehmen in einem Staat mit günstigsten Gründungsbedingungen gründen, um in einem anderen Staat zu agieren.
Dazu EuGH: Einem in einem EG-Staat ordnungsgemäß gegründetes Unternehmen kann in anderen EG-Land nicht die Prozess- und Parteifähigkeit abgesprochen werden. Vielmehr müsse die Prozess- und Parteifähigkeit nach den Maßstäben des Gründungsstaates respektiert werden.
Einschränkungen sind nur dort zulässig, wo offensichtlich rechtswidrige Ziele verfolgt werden. Die in Deutschland vorrangige „Sitztheorie“ erfährt durch dieses Urteil eine weitere Einschränkung.
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IHK erhebt Beiträge für englische Limited Verfügt eine juristische Person über eine notwendige Betriebsausstattung (Schreibtisch, Telefon, PC), so ist sie beitragspflichtig, ohne daß es auf einen Hauptsitz, eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigniederlassung ankommt. Eine Betriebstätte i.S.d. § 12 AO reicht aus. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 11.3.2005 – VG A 36/05 = GewArch 2005,213;
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