Startseite Geschäftsführer Anstellungsvertrag
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Der Geschäftsführer nimmt innerhalb der GmbH dienstrechtlich eine besondere Rolle ein.
Einerseits werden mit der Bestellung des Geschäftsführers seine organschaftlichen Verpflichtungen und Rechte ein-schließlich der Vertretungsmacht begründet und andererseits bedarf es der Regelung der Gegenleistungen, so daß es eines gesonderten Anstellungsvertrages bedarf.
Der Anstellungsvertrag ist von der Bestellung getrennt zu betrachten und stellt eine Ergänzung dar. Der Anstel-lungsvertrag wird in der Regel gesondert abgeschlossen. Denkbar sind jedoch auch Regelungen im Gesellschaftsver-trag (als unechter Satzungsbestandteil) und materielle Vorgaben, die der deutlichen, wie der schuldrechtliche An-stellungsverhältnis zum Geschäftsführer ausgestaltet werden soll. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 6 GmbHG) kann man von einem echten Satzungsbestandteil ausgehen.
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Rechtsnatur des Arbeitsvertrages |
Der Streit um die Rechtsnatur des Anstellungsvertrages hat insbesondere Bedeutung für die Frage, ob sich ein Geschäftsführer im Falle der Kündigung auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann.
Aus diesem Grunde ist der Anstellungsvertrag rechtlich als ein auf Dienstleistungen gerichteter Geschäftsbe-sorgungsvertrag gemäß den §§ 675, 605 BGB einzuordnen. Das Arbeitsrecht findet allenfalls in einigen Bereichen Anwendung und entsprechende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrecht können kraft Vereinbarung in den Anstellungsvertrag übernommen werden.
Folglich ist auch das ordentliche Gericht für den Fall einer Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft zuständig, ohne daß eine Anrufung der Arbeitsgerichte möglich ist.
Diese Tendenz wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Aber derselbe 5. Senat hat kurz darauf am 26.5.99 festgestellt, daß auch die Möglichkeit einer Arbeitnehmereigenschaft bestehe, sofern „arbeitsbegeitende oder verfahrensorientierte Weisungen möglich sind. Kennzeichen des Arbeitnehmers seit die Weisungsgebundenheit, so daß Geschäftsführer-Verträge zukünftig daraufhin zu überprüfen sind, ob der Geschäftsführer überwiegend weisungs-abhängig ist.
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Mehr-Mann-GmbH |
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Zuständigkeit für Abschluß, Aufhebung u.ä. |
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Drittanstellung |
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Organisationsrecht |
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Übereinstimmung mit Bestellung |
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Bindung an Gesellschafsvertrag |
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Bindung an Geschäftsordnung |
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Wettbewerbsverbot |
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Über die Amtszeit hinausgehendes Wettbewerbsverbot |
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Anspruch auf Beschäfttigung |
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Urlaubsanspruch |
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Auslagenersatz |
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Auslagenersatz Geldstrafen nein / Bußen ja |
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Grundvergütung /Festgehalt |
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Erfolgsbezogene Vergütung (Tantieme) |
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Gratifikationen |
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Beteiligungsmodelle |
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Altersversorgung |
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Sozialversicherung / Insolvenzsicherung / PSV |
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Wertsicherungs-Klausel |
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Unverfallbarkeit / Kürzung / Streichung |
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Verhältnis zu arbeitsrechtl. Schutzvorschriften |
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Ordentliche Kündigung |
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Ausserordentliche Kündigung(sgründe) |
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Anstellungsverhältnis im Insolvenz |
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Regelung für fehlerhafte Vertragsteile |
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Kein automatisches Ende |
Das Anstellungsverhältnis wird nicht automatisch mit dem Widerruf der Geschäftsführerbestellung (§ 38 GmbHG) beendet. Allerdings können die Parteien beide Rechtsverhältnisse mittels einer auflösenden Bedingung miteinander verkoppeln.
Entsprechend der getrennten Betrachtung zwischen dem Bestellungs- und Anstellungsverhältnis müssen auch Tatsachen, die für einen Widerruf aus wichtigem Grunde (§ 38 II GmbHG) angeführt werden, überprüfbar sein und es ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sorgfältig zu prüfen, ob sie eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses ebenfalls rechtfertigen.
Teilweise gebietet es sich zumindest, dem Geschäftsführer andere leitende Aufgaben zu übertragen, falls es zum Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer kommt.
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