Jeder Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit (= § 17 Insolvenzordnung: Unfähigkeit, bei Fälligkeit zahlen zu können.) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der GmbH zu stellen.
§ 64 II GmbH: Persönliche Haftung
Jede Leistung aus dem Vermögen der GmbH nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 64 I GmbHG, die das Vermögen der GmbH - und damit die künftige Insolvenzmasse - schmälert, ist vom GmbH-Geschäftsführer persönlich zu ersetzen!
Neugläubiger-Haftung zu 100%
§ 823 II BGB i.V.m. § 64 I GmbHG Altgläubiger der GmbH sind am Insolvenzverfahren als Quoten-Gläubiger beteiligt. Neugläubiger sind diejenigen, welche ihre Forderung gegen eine GmbH nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht erworben haben. Der BGH sieht in der Erhöhung des Saldos ab Eintritt der Insolvenzantrags-Pflicht trotz des Dauerschuldverhältnisses die Entstehung wertloser Forderungen als Neugläubigerschaden, für den Geschäftsführer unmittelbar haftet. Es ist zu ermitteln, zwischen der am Stichtag der Antragspflicht bestehenden Quoten-Forderung für den Altschaden und der ab dem Stichtag der Antragspflicht hinzukommenden Differenz bis zur neuen Forderung. Die Differenz stellt den Neugläubigerschaden dar. BGH, Urteil vom 5.2.2007 – II ZR 234/05