+++ Bundessozialgericht am 24.11.2005: GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER unterliegen teilweise der Rentenbeitrags-Pflicht! - Rückwirkende Beiträge gefährden kleine GmbHs +++ Schwarz-Rote-Bundesregierung reformiert GMBH-Gesetz +++ IN DEN NÄCHSTEN WOCHEN ENTSTEHEN HIER UMFANGREICHE GMBH-INFORMATIONEN +++ GmbH-Novelle 2006 geplant!+++ IHRE GMBH und SIE als GESCHÄFTSFÜHRER haben es verdient: Gute Beratung oder Inhouse-Schulungen ? +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. Telefon BERLIN 030-4490841 und KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Wir freuen uns auf Sie!
StartseiteGeschäftsführerAussenhaftung § 64 GmbHG

Aussenhaftung

Insolvenzreife

Unterbrechung § 5a FlutopferhilfeG

Abgrenzung zur Anfechtung

Gesamtschaden § 92 InsO

Neugläubiger-Haftung



§ 64 I GmbHG: Insolvenzantrags-Pflicht!!

Jeder Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit (= § 17 Insolvenzordnung: Unfähigkeit, bei Fälligkeit zahlen zu können.) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der GmbH zu stellen.

§ 64 II GmbH: Persönliche Haftung

Jede Leistung aus dem Vermögen der GmbH nach Ablauf der 3-Wochen-Frist des § 64 I GmbHG, die das Vermögen der GmbH - und damit die künftige Insolvenzmasse - schmälert, ist vom GmbH-Geschäftsführer persönlich zu ersetzen!

Neugläubiger-Haftung zu 100%

§ 823 II BGB i.V.m. § 64 I GmbHG
Altgläubiger der GmbH sind am Insolvenzverfahren als Quoten-Gläubiger beteiligt. Neugläubiger sind diejenigen, welche ihre Forderung gegen eine GmbH nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht erworben haben.
Der BGH sieht in der Erhöhung des Saldos ab Eintritt der Insolvenzantrags-Pflicht trotz des Dauerschuldverhältnisses die Entstehung wertloser Forderungen als Neugläubigerschaden, für den Geschäftsführer unmittelbar haftet.
Es ist zu ermitteln, zwischen der am Stichtag der Antragspflicht bestehenden Quoten-Forderung für den Altschaden und der ab dem Stichtag der Antragspflicht hinzukommenden Differenz bis zur neuen Forderung. Die Differenz stellt den Neugläubigerschaden dar.
BGH, Urteil vom 5.2.2007 – II ZR 234/05

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