Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt satzungsgemäß durch einen Beschluß der Gesellschafter und bewirkt bei Annahme die Ernennung des gesetzlichen Vertreters der GmbH, die mit Eintragung in das Handelsregister zusätzlich den sog. Rechtsschein erzeugt.
Bestellung mit auflösender Bedingung
Die Gesellschaft kann einen Geschäftsführer bestellen und in der Bestellung eine auflösende Bedingung aufnehmen. Mit Eintritt der Bedingung endet das Amt des Geschäftsführers automatisch. BGH, Urteil v. 24.10.2005 – II ZR 55/04
Bestellung und Anstellung
Bestellung
Anstellung
§ 46 Nr. 5 GmbHG: Berufung durch Gesellschafterbeschluss
Beginn und Kündigung durch Gesellschafterbeschluss, der zusätzlich zum Bestellungs-Beschluß erfolgen muß.
Maßgeblich für die organschaftliche Aussenvertretung nach § 35 GmbHG als gesetzlicher Vertreter der GmbH
Regelung des internen Dienstvertrages zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer