+++ Bundessozialgericht am 24.11.2005: GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER unterliegen teilweise der Rentenbeitrags-Pflicht! - Rückwirkende Beiträge gefährden kleine GmbHs +++ Schwarz-Rote-Bundesregierung reformiert GMBH-Gesetz +++ IN DEN NÄCHSTEN WOCHEN ENTSTEHEN HIER UMFANGREICHE GMBH-INFORMATIONEN +++ GmbH-Novelle 2006 geplant!+++ IHRE GMBH und SIE als GESCHÄFTSFÜHRER haben es verdient: Gute Beratung oder Inhouse-Schulungen ? +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. Telefon BERLIN 030-4490841 und KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Wir freuen uns auf Sie!
StartseiteGeschäftsführerBestellung

Gesetzlicher Vertreter durch Beschluss

Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt satzungsgemäß durch einen Beschluß der Gesellschafter und bewirkt bei Annahme die Ernennung des gesetzlichen Vertreters der GmbH, die mit Eintragung in das Handelsregister zusätzlich den sog. Rechtsschein erzeugt.

Bestellung mit auflösender Bedingung

Die Gesellschaft kann einen Geschäftsführer bestellen und in der Bestellung eine auflösende Bedingung aufnehmen. Mit Eintritt der Bedingung endet das Amt des Geschäftsführers automatisch.
BGH, Urteil v. 24.10.2005 – II ZR 55/04

Bestellung und Anstellung

Bestellung Anstellung
§ 46 Nr. 5 GmbHG: Berufung durch Gesellschafterbeschluss Beginn und Kündigung durch Gesellschafterbeschluss, der zusätzlich zum Bestellungs-Beschluß erfolgen muß.
Maßgeblich für die organschaftliche Aussenvertretung nach § 35 GmbHG als gesetzlicher Vertreter der GmbH Regelung des internen Dienstvertrages zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer


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