Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft gem. § 34 AO zu erfüllen und haftet dem Fiskus gem. § 69 AO, wenn er dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.
Zunächst bedarf es der Festsetzung der Steuern. Es ist eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegeben, wenn die entsprechenden Steuererklärungen nicht erfüllt werden. Der Geschäftsführer haftet jedoch allenfalls in der Höhe, in der die Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, die Steuerschulden zu erfüllen.
Sind z.B. die Lohnsteuern nicht abgeführt, ist die tatsächlich für die Lohnzahlung zur Verfügung stehende Liquidität auf die gekürzte Lohnzahlung und auf die abzuführende Lohnsteuer aufzuteilen ( § 38 IV EStG).
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer gehalten, den Fiskus bei der Erfüllung festgesetzter und fälliger Steueransprüche gleich zu behandeln.
Der Haftungsanspruch richtet sich gegen den für die Steuern zuständigen Geschäftsführer, wobei weitere Geschäftsführer nur dann haften, wenn sie ihre Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführer verletzt haben.
Hervorzuheben ist noch, daß der Geschäftsführer nur subsidiär haftet, d.h. zunächst muß eine erfolglose Vollstreckung gegen die Gesellschaft vorliegen.
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