Startseite Geschäftsführer Faktischer Geschäftsführer
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Unternehmensleitende Tätigkeit |
Gesetzlicher Vertreter und haftendes "Organ" der GmbH ist grundsätzlich der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer ("Rechtsscheinshaftung"). Zusätzlich werden oftmals auch nicht im Handelsregister eingetragene Personen als sogenannte "faktische Geschäftsführer" in die Steuer-Haftung (§ 69 AO) oder Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge genommen, wenn sie wie ein Geschäftsführer "unternehmensleitende Funktionen" ausgeübt haben.
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Kriterien des faktischen Geschäftsführers |
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Die Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung liegen nur dann vor, wenn in der Person des „faktischen Geschäftsführers“ von den nachfolgenden Kriterien |
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Bestimmung der Unternehmenspolitik |
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Unternehmensorganisation |
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Einstellen und Kündigen von Mitarbeitern |
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Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern |
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Verhandlung mit Kreditgebern |
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Gestaltungen der Gehaltshöhen |
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Entscheidungen der Steuerangelegenheiten |
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Steuerung der Buchhaltung |
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mindestens sechs Kriterien erfüllt werden. Diese Maßstäbe (vgl. DB Der Betrieb, Heft 18 v. 2.5.1997) werden auch von den Ermittlungsbehörden zugrundegelegt (vgl. StA Berlin, Einstellungsverfügung v. 30. Juni 2003 Az.: 5 Wi Js 1492/02). |
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Grundsätzlich hat der faktische Geschäftsführer nicht die selben Pflichten und Rechte wie ein wirksam bestellter Geschäftsführer, sondern er muß nur damit rechnen, daß ihm die Folgen zugerechnet werden, die aus seinem Verhalten erzeugt werden. Dem faktischen Geschäftsführer obliegt insbesondere nicht die Pflicht zur Buchführung (§ 41 GmbHG), die Insolvenzantragspflicht (§ 64 GmbHG) und sonstige Aufgaben die der wirksam bestellte Geschäftsführer hat, z.B. Einberufung einer Gesellschafterversammlung.
Der faktische Geschäftsführer hat, wenn er mit Zustimmung der zur Bestellung von Geschäftsführern zuständigen Organe tätig geworden ist einen Anspruch auf eine taxübliche Vergütung (§ 612 II BGB).
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Insolvenzantragspflicht |
Ist über die Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Klage gegen einen faktischen Geschäftsführer wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht zu befinden, ist die Kammer für Handelsssachen zuständig. OLG Stuttgart, Beschl. 22.11.2004 – 14 AR 7/04 = MDR 2004,289;
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