Die Geschäftsführer sind grundsätzlich verpflichtet, die ihnen gegebenen Weisungen zu befolgen, ohne das es darauf ankommt, ob die Weisung in der Satzung, in der Geschäftsordnung oder in einem Gesellschafterbeschluß zum Ausdruck kommt.
Die in der Satzung enthaltenen Geschäftsführungsregelungen orientieren sich am Gesetz, während sich die weiteren Beschlüsse der Gesellschafter an Gesetz und Satzung messen lassen müssen.
Der Geschäftsführer hat keine Folgepflicht im Hinblick auf nichtige Gesellschafterbeschlüsse, die gesetz- oder sitten-widrig sind, oder gar ein gesetz- oder sittenwidriges Verhalten des Geschäftsführers veranlassen. Handelt es sich da-gegen nur um anfechtbare Beschlüsse, so liegt es im Ermessen des Geschäftsführers, mit der Ausführung zu warten, bis der Beschluß unanfechtbar wird.
Ansonsten hat der Geschäftsführer aufgrund seiner Folgepflicht kein sachliches Prüfungsrecht und es obliegt ihm leidiglich, die Gesellschafter bei fehlerhaften Beschlüssen auf seine Bedenken hinzuweisen.
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