Der Geschäftsführer übernimmt innerhalb der Gesellschaft aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung praktisch die Funktion eines Quasi-Unternehmers. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer kommt dem Geschäftsführer eine Freistellung ganz oder teilweise aus gefahrengeneigter Tätigkeit nicht zu gute.
Zwischenzeitlich bieten Versicherungsunternehmen in gewissem Umfange sogenannte Manager-Versicherungen an, die Führungskräfte in den Betrieben weitgehend von Schadensfällen freistellen sollen.
Der Geschäftsführer hat sich in Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsleiters um die Belange der Gesellschaft zu bemühen, wobei der Umfang der Pflichten durch Größe, Art und Geschäftszweig des Unternehmens zu bestimmen ist.
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so ist jeder Geschäftsführer gehalten, sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren und ggf. einzuschreiten.
Der Geschäftsführer hat sich innerhalb des Geschäftszwecks zu betätigen, der durch den Unternehmensgegenstand bestimmt wird. Im Falle einzeln geregelter interner Zuständigkeiten, hat der Geschäftsführer seinen Handlungsraum innerhalb dieses Zuständigkeitsbereichs und muß trotzdem darauf achten, daß es zu keinen den Interessen der Gesellschaft beeinträchtigenden Handlungen kommt.
Erkennt der Geschäftsführer, daß infolge des Verhaltens eines Mitgeschäftsführers oder durch andere Umstände der Zweck und Erhalt des Unternehmens gefährdet ist, oder z.B. keine ordnungsgemäße Buchführung betrieben wird, so hat der Geschäftsführer auch dann einzuschreiten, wenn er beispielsweise als technischer Geschäftsführer im Prinzip keine Pflichten im kaufmännischen Bereich hat.
§ 43 II GmbHG erwähnt ausdrücklich die volle Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, falls es zu einem Verbot der Einlagenrückgewehr (§ 30 GmbHG) kommt, oder gegen das Verbot des Erwerbs eigener Anteile außer in den nach § 33 GmbHG zulässigen Fällen kommt.
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Die Gesellschaft trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein Schaden zu ihren Lasten entstanden ist. Der Geschäftsführer hat dagegen zu beweisen, dass er auch ordnungsgemäß gem. § 43 Abs. 1 GmbHG gehandelt hat und ihm kein Verschulden für den BGH für den Schaden trifft oder dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung unvermeidbar gewesen wäre. BGH, Urt. vom 4.11.2002 – ZR 224/00
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