Der Geschäftsführer einer GmbH ist schon mit der Annahme des Amtes, d.h. somit bereits vor der Eintragung in das Handelsregister, in der vollen Verantwortung, die erst mit dem Abschluß der Tätigkeit als Geschäftsführer endet. Dies bedeutet im Klartext, daß der Geschäftsführer u.U. auch über die Beendigung des Anstellungsvertrages hinaus haftet.
Der Geschäftsführer hat nicht nur die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunehmen. Er haftet vielmehr selbständig und treuhänderisch als Verwalter fremder Vermögensinteressen, ohne daß es auf die Art und Größe des Unternehmens und insbesondere auf die Qualifikation des Geschäftsführers ankommt. Der Geschäftsführer kann sich also nicht damit entlasten, daß er mangels einer kaufmännischen Ausbildung oder steuerrechtlicher Kenntnisse keine Verantwortung für ein etwaiges Fehlverhalten übernehmen könne.
Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für jede Verletzung der Sorgfaltspflicht im Verhältnis zu Dritten, wobei als Verschuldensmaßstab schon einfache Fahrlässigkeit genügt.
Der Geschäftsführer muß also damit rechnen, daß ihm jede Person in Anspruch nehmen wird, die Ansprüche gegen die GmbH als Gesellschaft nicht verwirklichen kann und zudem glaubt, direkte Ansprüche gegenüber dem Geschäftsführer zu haben.
Zu den potentiellen Gegnern des Geschäftsführers gehören daher nicht nur die Gläubiger der Gesellschaft, sondern insbesondere die Gesellschafter. In einem Haftungsprozeß hat die Gesellschaft zwar grundsätzlich die Schadensver-ursachung durch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers zu beweisen. Dem Geschäftsführer obliegt es jedoch in der Regel, den Beweis dafür zu erbringen, daß er stets ordnungsgemäß gehandelt hat. Gelingt ein solcher Beweis nicht, so muß der Geschäftsführer damit rechnen, allein für die Folgen des Fehlverhaltens in Anspruch genommen zu werden.
Die zunehmende Zahl der Insolvenzen verlangt von dem Geschäftsführer ein gesetzestreues Verhalten, um straf-rechtliche Folgen für seine Person vermeiden zu können. Der Geschäftsführer ist somit in der Krise der GmbH ver-pflichtet, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu handeln.
Der Geschäftsführer hat aber nicht nur die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, sondern es obliegt ihm aufgrund seiner Stellung als Organ der Gesellschaft einerseits und aufgrund des Anstellungsvertrages andererseits auch die Gesellschaft vor Schaden zu bewahren.
Der Geschäftsführer befindet sich somit in einer Zwickmühle, wenn er zwecks Vermeidung zivilrechtlicher und straf-rechtlicher Folgen glaubt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragen zu müssen oder andererseits den Vorwurf der Gesellschafter riskiert, voreilig ein Insolvenzverfahren beantragt und damit die Gesellschaft in Gefahr gebracht zu haben.
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