In bestimmten Fällen kann das Gericht auf Antrag auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers verfügen.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, daß eine fehlende oder unzureichende Besetzung der Geschäftsführer (§§ 6 I, 35 I GmbHG) vorliegt.
Eine solche Situation kann durch den Tod des einzelnen Geschäftsführers, durch das Fehlen oder die Nichterreichbarkeit der vorgeschriebenen Geschäftsführer oder im Falle der Niederlegung der Geschäftsführung durch den einzigen Geschäftsführer oder die Geschäftsführer gegeben sein.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfolgt auf Antrag und stellt einen elementaren Eingriff in die Bestellungs- und Auswahlbefugnis der Gesellschafter dar, so daß der Antrag sehr sorgfältig im Hinblick auf die Erforderlichkeit, die Dringlichkeit, und insbesondere auf die Möglichkeit zwischenzeitlicher Aufforderung des Gericht an die Gesellschafter zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu prüfen ist.
In der wirtschaftlichen Rezession mehren sich die Fälle, in denen der oder die Geschäftsführer sich zweck Vermeidung persönlicher Risiken dazu entschließen, die Geschäftsführung durch Abgabe einer öffentlich beglaubigten Erklärung gegenüber dem Handelsregister niederzulegen. Dies ist möglich. Sind allerdings Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemäß §§ 807,899 ZPO gestellt, hat der niederlegende Geschäftsführer noch die nachvertragliche Pflicht zur Abgabe der beantragten eidesstattlichen Erklärung.
Mit Eingang der Erklärung beim Handelsregister und der Eintragung in das Handelsregister wird zumindest für die Zukunft bewirkt, daß der das Amt niederlegende Geschäftsführer zumindest Dritten gegenüber nicht mehr in der Haftung steht. Im Innenverhältnis bedarf es der Überprüfung, ob die niederlegenden Geschäftsführer unter Abwägung seiner persönlichen und rechtlichen Verhältnisse einerseits und der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft andererseits die Niederlegung der Geschäftsführung angemessen war.
Mit der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Notbestellung wird das Registergericht am Sitz des Amtsgerichtes zuständig (§ 15 FGG) wobei der Antrag eine Liste aller aktuell gemeldeten Gesellschafter (§ 16 GmbHG) enthalten muß und einen Vorschlag der Gesellschafter für die Notgeschäftsführung enthalten kann.
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter und jedes andere Organ und Mitglied antragsberechtigt und auch jeder Dritte, der Mangels wirksamer Vertretung der Gesellschaft auf einen Geschäftsführer angewiesen ist, kann unter Nachweis seines angeblichen Rechtes einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers stellen. Den Gesellschaftern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Falle der Nichtbestellung eines Wahlgeschäftsführers entsprechend der Dringlichkeit für die Zeit bis zur Bestellung eines solchen Notgeschäftsführers zu bestellen.
Die Angemessenheit einer Frist und die Dringlichkeit einer entsprechenden gerichtlichen Maßnahme bestimmt sich nach der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und hat insbesondere zu berücksichtigen ob der Gesellschaft oder einen Dritten Nachteile drohen.
Auch die Möglichkeit, gem. § 57 ZPO einen Prozeßpfleger bestellen zu können, beseitigt die Dringlichkeit nicht, da diese vorrangig ist. Im übrigen steht es im Ermessen des Gerichts, die Bestellung abhängig zu machen von dem Einverständnis des vorgeschlagenen Notgeschäftsführers, seiner Versicherung nach § 39 III GmbHG (Geeignetheit gem. §§ 6 II, 8 III GmbHG).
Danach kann dem Antragsteller auferlegt werden, einen angemessenen Kostenvorschuß zu zahlen. Die Bestellung des Notgeschäftsführers wird wirksam mit der Bekanntmachung gegenüber dem Notgeschäftsführern sowie allen Gesellschaftern, die im Antrag zu benennen sind. Mit der Bestellung wird der Notgeschäftsführer wie ein normaler Geschäftsführer tätig und hat die Aufgabe, die gesetzlichen Mindestpflichten wahrzunehmen, ohne daß es einer Bekanntgabe seiner Eigenschaft als „Not“-geschäftsführer nach außen hin bedarf.
Der Notgeschäftsführer steht zugleich in einem schuldrechtlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 611, 675 BGB) zu der Gesellschaft, falls es zu einer Einigung über die Vergütung nicht kommt, kann eine Festsetzung durch das zuständige Amtsgericht gem. § 35 III AktG erfolgen.
Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit Erledigung oder Wegfall des ursprünglichen Mangels, d.h. mit der Ersetzung durch einen ordentlichen Geschäftsführer und dessen Eintragung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gesellschafter an den Notgeschäftsführer gebunden, da sie diesen nach § 38 I , II GmbHG weder jederzeit noch aus einem wichtigen Grunde vorzeitig abberufen können.
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