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Geschäftsführender Ein-Mann-Gesellschafter

Es besteht eine Sozialversicherungspflicht für einen Einmann-GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und überwiegend für einen Arbeitgeber tätig ist. Diese Person ist versicherungspflichtig als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger i. S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Nach Auffas-sung des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein ist auch ein pauschaler Vorwurf einer Gesetzesumgehung nicht ge-eignet, die Sozialversicherungspflicht anzunehmen.
entgegen LSG Schleswig-Holstein, Urt. vom 27.10.2003 –L 8 RA 108/02

Nicht immer wird gehaftet...

Eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge besteht auch beim Vorliegen eines Straftatbestandes (§ 266a StGB) auch nur dann, wenn der Sozialversicherungsträger nachweisen kann, daß eine Zahlung überhaupt noch möglich war.
BGH, Urteil vom 18.5.2005 – II ZR 61/03

Sozialversicherung in der Krise

Bei einbehaltenen und nicht abgeführten Beiträgen zur Sozialversicherung haftet der Geschäftsführer, da dieser Anspruch zudem deliktisch begründet ist. Die vorgenannten Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB, wobei zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung aufgrund deliktischen Handelns auch noch auf den strafrechtlichen Tatbestand des § 266a StGB hinzuweisen ist.

Der Geschäftsführer läuft ggf. Gefahr, durch Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in der Krise, gegen § 64 II GmbHG zu verstoßen und sich der Gesamtschadenshaftung nach § 92 InsO auszusetzen.

Die zivilrechtliche Haftung ist jedoch beschränkt auf den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeberanteil ist eine Schuld der GmbH, die nur im Falle der Insolvenz zusätzlich gegenüber dem Geschäftsführer ins Spiel gebracht werden kann, wenn dessen verspätete Anmeldung der GmbH zum Insolvenz ursächlich für die Entstehung des weiteren Schaden (Arbeitgeberanteil) gewesen war.

Im Übrigen tendiert die neuere Rechtsprechung trotz des Anfechtungsrechts dazu, dem Geschäftsführer die Pflicht aufzuerlegen, in der Krise vorrangig die Sozialversicherer zu bedienen.

Zeitpunkt der Abberufung maßgebend

Die Inanspruchnahme eines GmbH Geschäftsführers aufgrund der Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung kann nur bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB erfolgen. Es kommt auf den Zeitpunkt der Abberufung an, sodass eine Haftung des Geschäftsführers zwischen den Zeitpunkt der Abberufung und der Eintragung in das Handelsregister keine Haftung des früheren Geschäftsführers aus § 15 HGB begründet.
OLG Düsseldorf, Urt. vom 20.12.2002 – 22 U 99/02

Geschäftsführerin und Mutterschutz

Eine Fremdgeschäftsführerin (=Nichtgesellschafterin) einer GmbH, die in einer Ersatzkrankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert ist, hat aufgrund der Zugehörigkeit der in § 200 Abs. 2 RVO genannten anderen Mitgliedern Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds. Sie steht bei Beginn der Mutterschutzfrist nicht in einem „Arbeitsverhältnis“.
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.2.2005 – B 1 KR 13/03 R

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