Gem. § 64 I GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens innerhalb von 3 Wochen den Insolvenz anzumelden. Das Gesetz sieht die sog. Drei-Wochen-Frist als letzte Frist zur Beseitigung des Insolvenzgrundes an. Besteht von vornherein keine Aussicht auf Beseitigung des Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO bzw. Überschuldung § 19 InsO), muß der Geschäftsführer unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, so daß ihm die Drei-Wochen-Frist nicht zusteht.
Die Insolvenzantragspflicht gilt auch für den faktischen Geschäftsführer, Liquidator. Lesen Sie auch unsere Sonder-seiten zum Insolvenzrecht.
Strafrechtlich tangiert werden u.a. auch Berater (Steuerberater, Anwälte), sofern sie nicht auf die Antragspflicht hinwirken.
Geschieht dies nicht, so sind die Geschäftsführer nicht nur schadensersatzpflichtig gegenüber den Gläubigern, wobei sich die Höhe des Schadensersatzes insbesondere bei Neugläubigern in voller Höhe des entstandenen Schaden bewegen kann. Sie haften auch der Masse für den sog. Gesamtschaden (§ 92 InsO).
Daneben steht die strafrechtliche Ahndung. Auf die besondere Aufzählung der Straftatbestände im Anhang wird hingewiesen
Neben den vorgenannten Haftungen des Geschäftsführers gibt es eine Vielzahl von Sanktionen bei der Nichtbefolgung ordnungsrechtlicher Vorschriften. Hierzu gehören insbesondere die Pflichten gegenüber dem Registergericht auf jährliche Abgaben der Erklärungen hinsichtlich der Gesellschafterliste. Nach § 35a GmbHG sind die Geschäftsbriefe mit ordnungsgemäßen Angaben zu versehen und Mitwirkungspflichten gegenüber der Industrie- und Handelskammer zu erfüllen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß der Betrieb noch Auszubildende ausbildet.
Handelt es sich um einen Handwerksbetrieb, so sind neben den üblichen gewerberechtlichen Vorschriften auch noch die handwerksspezifischen Vorschriften der Handwerksordnung zu beachten. Sämtliche vorgenannten Maßnahmen können durch Androhung von Zwangsgeld und der Wiederholung von Zwangsgeldern durchgesetzt werden.
Werden die Publizitätsvorschriften zum Nachteil der Gläubiger nicht erfüllt, so können diese gem. § 335 HGB die Verhängung von Ordnungsgeldern anregen und ggf. den Geschäftsführer direkt auf Haftung in Anspruch nehmen, wenn sie durch die Nichtabgabe der ordnungsgemäßen Erklärungen einen Schaden erleiden.
|