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StartseiteGesellschafterRechte

Wir unterscheiden folgende Gesellschafter-Rechte:

Invidual-Rechte

Minderheits-Rechte

Kollektiv-Rechte



Invidual-Rechte

Stimmrecht

Teilnahmerecht an den Gesellschafter-Versammlungen

Informations-Recht

Anfechtungs-Klage

Nichtigkeits-Klage

Gewinnbezugsrecht

Bezugsrecht bei Kapital-erhöhungen

Selbsthilfe-Rechte

Klagebefugnis für Gesellschaft

Informations-Recht gg. Mitgesellschaftern

Abandon-Recht

Austritts-Rechte

Recht auf Nichtigkeits-Klage

Recht auf Liquidations-Überschüsse

Einsichts-Recht nach Liquidationsabschluß



Minderheits-Rechte

Stimmrecht

Teilnahmerecht an den Gesellschafter-Versammlungen

Informations-Recht

Anfechtungs-Klage

Nichtigkeits-Klage

Gewinnbezugsrecht

Bezugsrecht bei Kapital-erhöhungen

Selbsthilfe-Rechte

Klagebefugnis für Gesellschaft

Informations-Recht gg. Mitgesellschaftern

Abandon-Recht

Austritts-Rechte

Recht auf Nichtigkeits-Klage

Recht auf Liquidations-Überschüsse

Einsichts-Recht nach Liquidationsabschluß



Kollektiv-Rechte

Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung

Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft

Vertretung der Gesellschaft bei Geschäftsführer-Verfahren



Einsichts-Rechte

2 Gesellschafter mit je 50% streiten, d.h. ein Gesellschafter auf Ausschluss des anderen und der andere auf Auskunft.
Auskunftsanspruch nach
§ 51b S1 GmbHG i.V.m. 132 I 1 AktG = FGG
Die GmbH kann sich gegenüber dem Anspruch eines Gesellschafters auf Auskunft über bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in bestimmte Unterlagen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Auskunfts- und Zahlungsansprüche berufen, weil dem die Funktion des Auskunftsanspruchs entgegensteht.
OLG Frankfurt /M. Beschluss vom 7.8.2007 – 20 W 104/07

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