Teilnahmerecht an den Gesellschafter-Versammlungen
Informations-Recht
Anfechtungs-Klage
Nichtigkeits-Klage
Gewinnbezugsrecht
Bezugsrecht bei Kapital-erhöhungen
Selbsthilfe-Rechte
Klagebefugnis für Gesellschaft
Informations-Recht gg. Mitgesellschaftern
Abandon-Recht
Austritts-Rechte
Recht auf Nichtigkeits-Klage
Recht auf Liquidations-Überschüsse
Einsichts-Recht nach Liquidationsabschluß
Minderheits-Rechte
Stimmrecht
Teilnahmerecht an den Gesellschafter-Versammlungen
Informations-Recht
Anfechtungs-Klage
Nichtigkeits-Klage
Gewinnbezugsrecht
Bezugsrecht bei Kapital-erhöhungen
Selbsthilfe-Rechte
Klagebefugnis für Gesellschaft
Informations-Recht gg. Mitgesellschaftern
Abandon-Recht
Austritts-Rechte
Recht auf Nichtigkeits-Klage
Recht auf Liquidations-Überschüsse
Einsichts-Recht nach Liquidationsabschluß
Kollektiv-Rechte
Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung
Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft
Vertretung der Gesellschaft bei Geschäftsführer-Verfahren
Einsichts-Rechte
2 Gesellschafter mit je 50% streiten, d.h. ein Gesellschafter auf Ausschluss des anderen und der andere auf Auskunft. Auskunftsanspruch nach § 51b S1 GmbHG i.V.m. 132 I 1 AktG = FGG Die GmbH kann sich gegenüber dem Anspruch eines Gesellschafters auf Auskunft über bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in bestimmte Unterlagen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger eigener Auskunfts- und Zahlungsansprüche berufen, weil dem die Funktion des Auskunftsanspruchs entgegensteht. OLG Frankfurt /M. Beschluss vom 7.8.2007 – 20 W 104/07