Grundsätzlich in voller Höhe entsprechend den Regeln der GdbR §§ 705 ff. BGB oder OHG §§ 105 ff. HGB Begrenzung durch Vereinbarung erforderlich.
Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital. Ggf. Haftung auf Differenz zwischen Aktiv- und Passiv-Vermögen, ggf. abzüglich Gründungskosten
Handelnde-Haftung § 11 GmbHG
Die persönliche Haftung des Handelnden kommt in Betracht, wenn trotz der erklärten Absicht, eine GmbH gründen zu wollen, während der Vorgründung ein Vertrag geschlossen wird.