+++ Bundessozialgericht am 24.11.2005: GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER unterliegen teilweise der Rentenbeitrags-Pflicht! - Rückwirkende Beiträge gefährden kleine GmbHs +++ Schwarz-Rote-Bundesregierung reformiert GMBH-Gesetz +++ IN DEN NÄCHSTEN WOCHEN ENTSTEHEN HIER UMFANGREICHE GMBH-INFORMATIONEN +++ GmbH-Novelle 2006 geplant!+++ IHRE GMBH und SIE als GESCHÄFTSFÜHRER haben es verdient: Gute Beratung oder Inhouse-Schulungen ? +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. Telefon BERLIN 030-4490841 und KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Wir freuen uns auf Sie!
StartseiteGründer-Haftung

Haftung der Gesellschafter

Haftung vor der Eintragung Haftung nach der Eintragung
Grundsätzlich in voller Höhe entsprechend den Regeln der GdbR §§ 705 ff. BGB oder OHG §§ 105 ff. HGB Begrenzung durch Vereinbarung erforderlich. Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital. Ggf. Haftung auf Differenz zwischen Aktiv- und Passiv-Vermögen, ggf. abzüglich Gründungskosten
   


Handelnde-Haftung § 11 GmbHG

Die persönliche Haftung des Handelnden kommt in Betracht, wenn trotz der erklärten Absicht, eine GmbH gründen zu wollen, während der Vorgründung ein Vertrag geschlossen wird.

Unsere LinksGmbH-Geschäftsführer-SeminarDozenten-TätigkeitRechtsanwalt Berend BlöckerBerater-GildeImpressumSeminare