Unter der Vorgesellschaft versteht die noch nicht im Handelsregister eingetragene "Durchgangsgesellschaft", wie z.B. "GmbH in Gründung" bzw. "GmbH i.G." Diese Klarstellung im Rechtsverkehr dient nicht nur dem Schutz der Geschäftspartner, sondern auch der GmbH-Handelnden.
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