Stellen Sie sich vor: A, B und C sitzen beim Umtrunk. A präsentiert eine Geschäfts-Idee und begeistert B und C so, daß eine Vertriebsfirma geplant, die Einlagen mit jeweils 10.000 Euro und die Form einer GmbH vereinbart wird. Jeder soll innerhalb von zwei Wochen die Hälfte auf ein Konto bei der X-Bank für den Zweck: "Vertriebsfirma" einzahlen.
Vorgründung - vor Beurkundung
Es handelt sich um eine Personen-Mehrheit = Gesellschaft
gemeinsamen Zweck
bestimmbare Leistungen mit Einzahlungs-Frist und somit
ist eine Gesellschaft entstanden, die mangels notarieller Beurkundung
zunächst als OHG = offene Handelsgesellschaft behandelt wird.
Warum OHG? Hier ist die Antwort!
Zunächst entsteht aufgrund der Vereinbarung eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 715 ff. BGB, die jedoch im Falle eines kaufmännischen Gewerbes als OHG (§§ 105 ff. HGB) qualifiziert wird.