Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass eine Vorrats-GmbH schon auf Grund ihrer Rechtsform nach § 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist und nach § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz auch dann beitragspflichtig ist, wenn sie nicht aktiv am Geschäftsverkehr teilnimmt. Für die Beitragspflicht reicht es aus, dass die sogenannte Vorrat-GmbH jederzeit gewerblich tätig werden könne. Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 1.7.2004 -3 A 109/04
|