Gesellschafter G stellt der Komplementär GmbH die geschuldete Einlage zur Verfügung. Diese Einlage wird ihm einige Tage später als Darlehen gewährt und ausgezahlt. BGH, Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 180/06 Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts gelten auch für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Eine Einlageforderung der GmbH ist nicht erfüllt, wenn die an die gezahlten Einlagemittel umgehend als „Darlehen“ an die von dem zur Einlage verpflichteten Gesellschafter weiterfliessen.Die Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30,31 GmbHG ändern hieran nichts, da diese Regeln erst nach der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung anwendbar sind.
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