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StartseiteKapital-Aufbringung

Die Verpflichtung der Gesellschafter

zur Erbringung des Kapitals besteht in der tatsächlichen Leistung der Einlagen im Gründungsstadium und gegebenfalls bei späterem Kapitalbedarf und Kapitalerhöhungen.

Feine Unterschiede

Kapital-Aufbringung Kapital-Erhaltung Kapital-Erhöhung
Aufbringung des Stamm-Kapitals in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe - vor der ersten Eintragung in das Handelsregister Schutz und Aufstockung des notwendigen Stamm-Kapitals nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister und Einberufungs-Pflicht des Geschäftsführers nach § 49 Abs. 3 GmbHG, wenn die Hälfte des eingetragenen Stamm-Kapitals unterschritten wird. Gesellschafter-Beschluß mit satzungsgemäßer Mehrheit zu Erhöhung des Stammkapitals mit entsprechender Einlage--Verpflichtung
Bei Nichterbringung droht persönliche Haftung der Gesellschafter nach den Regeln der GdbR (§§ 705 ff. BGB) bzw. OHG (§§ 105ff. HGB) bedeutsam für Insolvenz-Antragspflichten nach § 64 I GmbHG  


Einzahlen und auszahlen "Darlehen"

Gesellschafter G stellt der Komplementär GmbH die geschuldete Einlage zur Verfügung. Diese Einlage wird ihm einige Tage später als Darlehen gewährt und ausgezahlt.
BGH, Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 180/06
Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts gelten auch für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Eine Einlageforderung der GmbH ist nicht erfüllt, wenn die an die gezahlten Einlagemittel umgehend als „Darlehen“ an die von dem zur Einlage verpflichteten Gesellschafter weiterfliessen.Die Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30,31 GmbHG ändern hieran nichts, da diese Regeln erst nach der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung anwendbar sind.

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