Haftung des Gesellschafters wegen Existenz vernichtenden Eingriffs Die Durchgriffshaftung eines Gesellschafters setzt einen gezielten Eingriff des betreffenden Gesellschafters voraus, der auf Entzug des Gesellschaftsvrmögens zu Lasten aller Gläubiger gerichtet ist. Der Entzug einzelner Sicherungs-gegenstände eines einzelnen Gläubugers werden hiervon nicht erfasst. Management-Fehler sind nicht als haftungs-begründende Eingriffe anzusehen, sofern das zielgerichtete Handeln fehlt. BGH, Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 256/02
|