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StartseiteKapitalersatz u. Gesellschafter

Leistungen mit Einlage-Charakter

Gesellschafter gewähren oftmals neben der eigenen Einlage zusätzliche werthaltige Leistungen, wie z.B.

Darlehen

Überlassung von Räumlichkeiten ohne Mietzins oder Geltendmachung von Mieten u.ä.

und versuchen in der Krise, diese Leistungen zurückzufordern.

Die Rechtsprechung schützt aber vorrangig die Normal-Gläubiger (§ 38 InsO) und nachrangig (§ 39 InsO) die Gesellschafter.

Hieraus folgt: Die Leistungen der Gesellschafter werden als "kapitalersetzende Einlage" behandelt. Der Geschäftsführer darf nicht zurückzahlen (vgl. Auszahlungsverbot § 30 GmbHG) und der Gesellschafter muß ggf. wieder an die Gesellschaft leisten.



Tilgung des Darlehens - Bürgschaftsauswirkung

Die Tilgung einer gegen die GmbH gerichteten Darlehensforderung durch einen Gesellschafter auf Grund einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft stellt auf Grund der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Reduzierung der Bürgschaftsschuld eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter dar. Der unrechtmäßigen Vorteil des Gesellschafters bestehen in der Minderung seiner Bürgschaftsschuld, sodass der Gesellschafter den unrechtmäßigen Vorteil wieder durch Zahlung an die Gesellschaft auszugleichen hat.
BGH Urteil vom 15.3.2005 – II ZR 129/03

Zahlung bei Ausscheiden des Gesellschafters und Kapitalerhaltung
Eine Auszahlung an den ausscheidenden Gesellschafter aufgrund dessen Forderungen stellt einen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften dar, wenn das Stammkapital der GmbH durch Forderungsverzichte „auf Null gesetzt“ wird.
Der ausgeschiedene Gesellschafter muß die empfangenen Beträge an die Gesellschaft zurückzahlen.
BGH, Urt. v. 15.11.2004 – II ZR 299/02

Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung

Eigenkapitalersetzende Leistung: Nutzungswert statt Nutzung in der Insolvenz
Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz ein Recht auf mietweise Überlassung, wenn die bisherige Überlassung des Gesellschafters an die Gesellschaft eine eigenkapitalersetzende Leistung darstellt. Das unentgeltliche Nutzungsrecht des Insolvenzverwalterrs erstreckt sich auf den vereinbarten Zeitraum. Ist die Zeitbestimmung mißbräuchlich, so ist ein angemessener Zeitraum maßgebend.
Im Falle einer Entziehung des Grundstücks durch Beschlagnahme infolge einer Zwangsverwaltung hat der Insolvenz-verwalter einen Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der Nutzung. Dieser Ersatzanspruch besteht auch bei vorzeitiger Herausgabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.
BGH, Urteil v. 31.1.2005 – II ZR 240/02

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