Das Unternehmen bedarf deshalb einer ständigen Kontrolle, die sich in monatlichen Auswertungen wiederspiegelt, damit frühzeitig aktuelle Daten über den Umsatz, die Kosten und der Liquidität im Hinblick auf die Unternehmensplanung abgestimmt werden können.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften gezwungen, frühzeitig auf Anhaltspunkte für eine Unternehmens-Krise zu reagieren. Die nachstehenden Anhaltspunkte für eine Insolvenz-Krise kennzeichnen bereits einen Zustand, der in der Regel eine Abwendung des Insolvenzes und der damit verbundenen Löschung nicht mehr ermöglicht.
Es gehört aber zu den Aufgaben der Geschäftsführer, die Gesellschafter regelmäßig und erst recht bei einer sich abzeichnenden Krise umgehend zu informieren, um die Frage nach der Unternehmensfortführung und einer erfolgreichen Sanierung kurzfristig entscheiden zu lassen.
Im Rahmen der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, d.h. des „going-concern“, muß sowohl betriebswirtschaftlich als auch rechtlich geklärt werden, ob Chancen für die Fortführung des Unternehmens bestehen.
Betriebswirtschaftlich ist darüber zu entscheiden, ob die Fortführung des Unternehmens günstiger ist als die Liquidation. Juristisch stellt sich dagegen die Frage, ob im Hinblick auf die strafbedrohte Vorschrift des § 64 I GmbHG eine Pflicht der oder des Geschäftsführer dahingehend besteht, beim zuständigen Amtsgericht das Insolvenzverfahren anzumelden. Gem. § 63 I GmbHG ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist.
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