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Die Krise des Unternehmens bedarf somit also eines rechtzeitigen Erkennens durch die Geschäftsführung, der vorrangigen Prüfung der Möglichkeit einer Sanierung und im Falle einer entsprechend günstigen Prognose der Einleitung der insolvenzrechtlichen Maßnahmen durch die Geschäftsführung.

Neben der in § 49 III festgeschriebenen Einberufungspflicht der Geschäftsführer zum Zwecke einer Gesellschaf-terversammlung beim Verlust des hälftigen Stammkapitals besteht zusätzlich grundsätzlich eine Pflicht der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung in der Krise einzuberufen.

Ggf. ist eine Zwischenbilanz zu fertigen, um die vorgeschriebene Entscheidung korrekt fällen zu können. Lediglich wenn alle Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer tätig sind, oder eine Ein-Mann-GmbH mit einem Geschäftsführer Gesellschafter besteht, kann auf eine förmliche Gesellschafterversammlung verzichtet werden.

Die Feststellung des Verlustes des halben Stammkapitals erfolgt anhand des offen ausgewiesenen Eigenkapitals mittels Vergleich mit dem Stammkapital. Grundsätzlich gelten für die Feststellung des hälftigen Kapitalverlustes die Ansatz- und Bewertungsregeln für den Jahresabschluß.

In der Regel erfolgt die Bewertung nach dem Fortführungsprinzip, so daß die Werte aus dem Jahresabschluß übernommen werden können. Ist dagegen von einer negativen Fortbestehensprognose auszugehen, dürfte bereits der Tatbestand der Überschuldung gem. § 64 I 2 GmbHG vorliegen und die Einberufung nach § 49 III GmbHG nur noch formalen Zwecken dienen.

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