G wurde vom Unternehmer U zum 1.4.1998 eingestellt. Im Anstellungsvertrag heißt es: „Sie werden bis zum 30.9. als Angestellter geführt und ab 1.10.98 zum Geschäftsführer bestellt. Mit Ihrer Bestellung zum Geschäftsführer erhöht sich Ihr Gehalt um 10.000 Euro. Am 1.10.1998 wurde die Einarbeitszeit verlängert und die Bezüge nicht erhöht. G war mit der einseitigen Verlängerung der Einarbeitszeit nicht einverstanden und arbeitete zunächst weiter. Als er zu der Erkenntnis kam, daß die Bestellung zum Geschäftsführer und die Erhöhung der Bezüge nicht gesichert waren, kündigte er fristlos.
BAG, Urteil vom 8.8.2002 – 8 ACR 574/01Nach § 628 II BGB ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der trotz Aufforderung nicht beseitigt wird. Das Nichteinhalten von Verbesserungszusagen sowie erhebliche Gehaltsrückstände sind ein solcher Grund und führen zu Schadensersatz.
Berechnung des Schadens nach der Differenz-Methode: Was wäre verdient worden ohne die Kündigung.In der Regel Abfindung, aber keine Endlos-Zahlung.
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