+++ Bundessozialgericht am 24.11.2005: GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER unterliegen teilweise der Rentenbeitrags-Pflicht! - Rückwirkende Beiträge gefährden kleine GmbHs +++ Schwarz-Rote-Bundesregierung reformiert GMBH-Gesetz +++ IN DEN NÄCHSTEN WOCHEN ENTSTEHEN HIER UMFANGREICHE GMBH-INFORMATIONEN +++ GmbH-Novelle 2006 geplant!+++ IHRE GMBH und SIE als GESCHÄFTSFÜHRER haben es verdient: Gute Beratung oder Inhouse-Schulungen ? +++ Wir möchten Ihnen Informationen + Beratungen bieten +++ Wir informieren Sie gern über unsere Seminare und nennen Ihnen auf Wunsch gern Kolleginnen und Kollegen im gesamten Bundesgebiet. Telefon BERLIN 030-4490841 und KARLSRUHE Telefon 0721-23637. Wir freuen uns auf Sie!
StartseiteUrteileGmbH-Gründung

Entweder Partner oder GmbH

Kein Firmenzusatz " Partner " für GmbH
Die in § 11 PartnerschaftG enthaltenen Regelung der Verwendung der Bezeichnungen " Partner " oder " und Partner " ist einer Verwendung in der Firmenbezeichnung einer GmbH nach § 4 GmbHG nicht zugänglich. Dies gilt auch für die Mehrzahl-Form „Partners“.
KG Berlin, Beschl. v. 27.4.2004 – 1 W 180/02

Limited = Ltd-Probleme

Der Gründung des Nachweises für eine englische Ltd. in Registerverfahren kann sowohl durch eine Bescheinigung der für die Ausstellung der Gründungsurkunde zuständigen Behörde (Register of Companies) als auch mit der Gründungs-urkunde selbst geführt werden. Entsprechendes gilt auch für den Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn sich aus der Urkunde eine gesonderte rechtliche Prüfung der hinterlegten Gesellschaftsdokumente ergibt.
Landgericht Berlin, Beschl. vom 22.6.2004 - 102 T 48/04

Kein "Instituts-Zusatz" für GmbH

Der Firmenname "Dolmetscher Institut“ ist grundsätzlich geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über den gewerblichen Charakter der einzutragenden Firma zu täuschen. Nach § 18 Abs. 2 HGB ist aus diesem Grunde ein klarstellender Zusatz unbedingt erforderlich.
OLG Düsseldorf, Beschl. vom 16.4.2004 – I-3 Wx 107/04

Stichtagsbezogene Vorbelastungshaftung bei gebrauchten GmbH-Mänteln in Altfällen.
Gemäß des GmbH-Urteil vom 7.7.2003 sind die Gründungsvorschriften analog anzuwenden, wenn der GmbH-Mantel noch nicht mit einem Unternehmen ausgestattet war. Das Oberlandesgericht Jena grenzt diese Vorbelastungshaftung für Altfälle, die vor dem 7.7.2003 lagen, dahingehend ein, daß die Geschäftsführer und Gesellschafter für Vorgänge vor diesem Datum einen Vertrauensschutz geniessen, der stichtagsbezogen die Vorbelastungshaftung dieser Altfälle einschränkt.
OLG Jena, Urteil vom 1.9.2004 – 4 U 37/04

Unsere LinksGmbH-Geschäftsführer-SeminarDozenten-TätigkeitRechtsanwalt Berend BlöckerBerater-GildeImpressumSeminare