Die Gläubiger einer Gesellschaft können den Gesellschafter einer GmbH und einer von ihm beherrschten Schwester-gesellschaft der GmbH nach § 826 BGB auf Schadensersatz verklagen, wenn diese der GmbH systematisch Vermögen entzogen und auf den Schwestergesellschaft verlagert haben, um auf diese Art und Weise der von der Gesellschaft betriebene Unternehmen trotz der entstandenen Schulden fortführen zu können. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten des Gesellschafters oder der von ihm beherrschten Schwestergesellschaft eine bestehende Überschuldung nicht verursacht, sondern nur vertieft hat. BGH, Urteil vom 20.9.2004 -II ZR 302/02
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