Es ist grundsätzlich nach § 62 der Handelsregister-Verordnung zulässig, die Privatanschrift des Geschäftsführers einer GmbH ohne dessen Einwilligung im Handelsregister zu veröffentlichen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die be-treffenden Person auf Grund der Eintragung Belästigungen oder anderer Nachteile oder der Privatanschrift hinzuneh-men hat. Das Landgericht München hat mit dieser Entscheidung zugleich die Frage offengelassen, ob Privatpersonen grundsätzlich die Veröffentlichung Ihrer Privatanschrift im Internet erdulden müssen. LG München I, Urteil vom 10.9.2003 - 9 O 1384/03
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Verkürzung des Sperrjahres nach § 73 GmbHG möglich. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass eine wegen Beendigung der GmbH auch ohne Einhaltung der einjährigen Sperrfrist möglich ist. Voraussetzung für die Eintragung der Beendigung in das Handelsregister ist, dass der Liquidator die Vermögenslosigkeit versichert oder anhand geeigneter Unterlagen nachweist. OLG Köln, Beschl. vom 5.11.2004 2 Wx 33/04
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